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Ansprüche des Käufers bei
Sachmangel
Ist die Leistung mangelhaft, hat der Käufer vorrangig das Recht auf Nacherfüllung.
Er hat die Wahl zwischen:
- Beseitigung des Mangels
- Neulieferung einer mangelfreien Sache
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer andere Rechte (unter verschiedenen Voraussetzungen) in Anspruch nehmen:
- Rücktritt vom Vertrag
d.h., der Käufer erhält das gezahlte Geld zurück und der Verkäufer die Sache
- Minderung
d.h., Herabsetzung des Kaufpreises
- Schadensersatz statt der Leistung
d.h., der Schaden, der durch die mangelhafte Leistung entstanden ist, muss vom Verkäufer erstattet werden
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
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1.
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wenn sie sich für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst |
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2.
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wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet
und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann. |
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
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1. |
nach § 439 Nacherfüllung verlangen, |
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
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