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9. Klasse

» I-Wirtschaftliches Handeln der privaten Haushalte


» II-Rechtliches Handeln der privaten Haushalte

=> II-1.1 Die Kaufhandlung
=> II-1.2 Tausch, Leihe und Schenkung
=> II-1.3 Eigentum und Besitz
=> II-2.1 Der Sachmangel
=> II-2.2 Ansprüche des Käufers bei Sachmangel
=> II-2.3 Verbraucherschutz
10. Klasse

Die Kaufhandlung


BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
 

  • Antrag und Annahme sind Willenserklärungen

  • Eine Willenserklärung ist eine bestimmte Äußerung oder Handlung, die auf einen bestimmten zweck gerichtet ist.
  •   Rechtsfolge

  • Ein Kaufvertrag kommt durch zwei einander entgegengerichtete, aber inhaltlich über-
    einstimmende, verbindliche Willenserklärungen zustande.
     

rechtliche Folgen aus dem Kaufvertrag


Käufer und Verkäufer haben durch den Kaufvertrag
§ 433 BGB Pflichten übernommen:


Pflichten des Verkäufers

§ 433
- Übergabe der Sache ... mangelfrei
- Verschaffung des Eigentums an der Sache


Pflichten des Käufers

§ 433
- Zahlung des Kaufpreises
- Abnhame der Sache


Der Kaufvertrag ist ein "Verpflichtungsgeschäft"
 
  • Kaufvertrag  §§ 145, 147, 433
  • Da beim Übereignungsvertrag über das
    Eigentum verfügt wird, nennt man ein
    derartiges Rechtsgeschäft


    "Verfügungsgeschäft" = "Erfüllungsgeschäft"


Der Eigentumsübergang an der Sache ist unabhängig von der Bezahlung!

Der Eigentumsübergang erfolgt durch Einigung und Übergabe  (§§ 845, 929 BGB)


Einigung und Übergabe
=
Übereignung





Übereignung    Übergabe des Geldes  § 854



 
Die gesamte Kaufhandlung besteht aus:
  • 1 Verpflichtungsgeschäft
  • 2 Verfügungsgeschäften
  • 6 Willenserklärungen



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