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9. Klasse

» I-Wirtschaftliches Handeln der privaten Haushalte


» II-Rechtliches Handeln der privaten Haushalte

=> II-1.1 Die Kaufhandlung
=> II-1.2 Tausch, Leihe und Schenkung
=> II-1.3 Eigentum und Besitz
=> II-2.1 Der Sachmangel
=> II-2.2 Ansprüche des Käufers bei Sachmangel
=> II-2.3 Verbraucherschutz
10. Klasse

Eigentum und Besitz



Definition Besitz

Die Fähigkeit, die tatsächliche Gewalt über eine Sache auszuüben.



Der Besitz kann durch Diebstahl, Leihe oder Miete
erworben werden.
evtl. Besitzer auf Zeit (Miete)



Man ist erst dann Besitzer, wenn der Besitzwille
gegeben ist.




Definition Eigentum
 
rechtliche Herrschaft über eine Sache


Befugnisse BGB:

der Eigentümer darf mit der Sache nach belieben verfahren
  • solange es nicht rechtswidrig ist
  • der Eigentümer hat für ein Tier für Schutz und Gesundheit zu sorgen
  • der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe verlangen
Übertragung:   wenn sich beide einig sind


"Rechte von Besitzer und Eigentümer" und

Sozialpflichtigkeit des Eigentums"
  • der Eigentümer kann jederzeit die Herausgabe der Sache vom Besitzer verlangen
  • Besitzer kann Herausgabe verweigern, wenn er zum Besitz berechtigt ist
  • das Eigentum muss dem Wohle der Allgemeinheit dienen und kann zudies enteignet werden









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